Blitzschutzanlagen sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ex lege zu errichten oder können aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen und Regelwerken der Technik im Rahmen eines Behördenverfahrens vorgeschrieben werden oder werden vom Objekteigentümer freiwillig errichtet.
Die Errichtungsvorschriften für Blitzschutzanlagen in Österreich sind durch die in der Elektrotechnikverordnung 2002 für verbindlich erklärten ÖNORMEN ÖNORM/ÖVE 62305-3 und die ÖNORM/ÖVE 8001 geregelt.
Die Überprüfung von Blitzschutzanlagen wird jedoch abhängig vom Errichtungszeitpunkt in der ÖVE-E 49/88, der ÖNORM/ÖVE 8049 sowie in der ÖNORM/ÖVE 62305-3 geregelt. Nach der Überprüfung der Blitzschutzanlage ist dem Objekteigentümer ein Überprüfungsbericht samt Plan zu übergeben.
Gemäß ÖNORM/ÖVE 62305-3 Beiblatt 2 sind Blitzschutzanlagen in folgenden Intervallen überprüfen zu lassen:
Gebäude | Prüfintervall in Jahren |
---|---|
Wohngebäude bis zu 2 Wohneinheiten | 10 |
Wohngebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten | 5 |
Landwirtschaften | 5 |
Öffentliche Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, Museen, etc.) | 3 |
Betriebsbauten (Theater, Kino, Beherbergungsstätten, Veranstaltungsstätten, Verkaufsstätten, Bürogebäude, etc.) | 3 |
Industrieanlagen (außer explosionsgefährdete Bereiche) | 3 |
Gebäude mit einer Gesamthöhe über 28m | 3 |
Tankstellen, Munitionslager, Sprengstofflager | 1 |